Akupunktur- Nachschulungen

Hebammenfortbildungen für Absolventinnen ALLER Institute

Kontinuierliche Fortbildung im Bereich Akupunktur und Chinesische Medizin ist wichtig für ein sicheres Praktizieren nach aktuellem Stand des Wissens. So können Sie das Gelernte überprüfen und auffrischen, damit Sie das ganze Spektrum Ihrer bisherigen Akupunkturausbildung ausschöpfen und korrekt anwenden können. Nach Beendigung der Grundausbildung empfiehlt es sich zur eigenen Absicherung, regelmäßig Nachschulungen in Form von Fortbildungen, Fallbesprechungen/Supervisionen, Kongress- oder Qualitätszirkeln zu absolvieren.

Unsere fundierte Nachschulungen in kleinen Gruppen sind bestens dazu geeignet, Hebammen zu einer verantwortungsvollen und effektiven Behandlung von Frauen bei Beschwerden rund um die Geburt zu befähigen. Pathologische Befunde gehören natürlich weiterhin in ärztliche Hände.

Ihre Dozentin:

Rechtliche Grundlage zur Pflicht der Nachschulungen

Es gibt derzeit KEINE bundesweiten Vorgaben, wie und wo Hebammen die notwendigen Kenntnisse erlangen oder diese fortlaufend auffrischen sollen. Nachschulungen müssen auch nicht zwingend in Präsenz stattfinden.
Sie sollten sich natürlich regelmäßig zur Akupunktur fortbilden, dürfen aber selbst über deren Umfang und die Anbieter:innen Ihrer Fortbildungen zu diesem Thema entscheiden!
Frau Schwager, Fortbildungsbeauftragte des DHV, hat uns auf Nachfrage versichert, dass die Aufsicht und Kontrolle über die Fortbildungspflicht - auch für komplementärmedizinsche Fort- und Weiterbildungen wie Akupunktur - der jeweiligen zuständigen Aufsichtsbehörde je nach der Berufsordnung Ihres Bundeslandes - obliegt und dass es keine bundeseinheitlich, rechtlich bindenden Vorschriften und Vorgaben zur Akupunktur gibt (Vergl. auch Hebammenforum 7/2023, S. 65).

Die "Gemeinsame Empfehlung der Arbeitsgemeinschaften AGG und NATUM der Deutschen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe DGGG e.V" ist damit für Hebammen nicht rechtsverbindlich.

 

Diese fachspezifischen Fortbildungen umfassen je nach Thema 8-16 U-Std.

Sie sind soweit möglich evidenzbasiert und damit geeignete Maßnahmen zur Aneignung fehlender Lehrinhalte bzw. zur Aktualisierung Ihres Fachwissens gemäß dem Hebammenhilfevertrag vom 1.9.2017, Anlage 3: Qualitätsvereinbarung.

Zur Anerkennung im Sinne der Fortbildungspflicht beachten Sie bitte die spezifischen Vorgaben der HebBO Ihres Bundeslandes.